§ 93 StVO Anliegerverpflichtung & Winterdienst-Haftung in Wien
Zwischen 06:00 und 22:00 Uhr müssen Gehsteige in Wien schnee- und eisfrei gehalten werden. Erfahren Sie alles über die rechtliche Haftung von Hauseigentümern und die Entlastung durch Fachbetriebe.
💡 Das Wichtigste auf einen Blick
Nach § 93 der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet verpflichtet, Gehsteige entlang der Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Glatteis zu säubern und zu bestreuen. Bei Übertragung an einen befugten Fachbetrieb geht die Haftung für Personen- und Sachschäden nach § 93 Abs. 5 StVO vollständig auf den Dienstleister über.
Die gesetzliche Pflicht im Detail
In Wien schreibt die StVO vor, dass Gehsteige und Gehwege entlang der gesamten Liegenschaftsfront in einer Breite von mindestens zwei Dritteln geräumt und gestreut werden müssen. Ist kein Gehsteig vorhanden, gilt ein Streifen von 1 Meter Breite am Straßenrand.
Wiener Winterdienstverordnung & Streusalzverbote
In Wien ist das Ausbringen von Natriumchlorid (Auftausalz) im Umkreis von 10 Metern rund um Bäume und Grünflächen streng verboten. Zulässig sind stumpfe Streumittel wie Blähton, Splitt oder magnesiumchloridhaltige Spezialsole bei extremem Blitzeis.